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Zitierungen von § 10 TierNebG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 TierNebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierNebG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 TierNebG Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (vom 27.06.2020)
... mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über 1. die Sachkunde nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 , 2. die Einrichtung und Ausstattung der Räumlichkeiten nach § 10 Absatz 2 ... 2 Satz 2 Nummer 1, 2. die Einrichtung und Ausstattung der Räumlichkeiten nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 , 3. das Führen und Aufbewahren von Aufzeichnungen über a) die ... das Führen und Aufbewahren von Aufzeichnungen über a) die Vornahme der in § 10 Absatz 1 Satz 2 genannten Handlungen und b) die in § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a ... a) die Vornahme der in § 10 Absatz 1 Satz 2 genannten Handlungen und b) die in § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a genannten Ergebnisse. (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch ...
§ 14 TierNebG Bußgeldvorschriften (vom 12.02.2017)
... Folgeprodukt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abliefert, 5. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 ein tierisches Nebenprodukt oder Folgeprodukt nicht, nicht richtig oder nicht ... richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 6. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 ein Tier häutet, öffnet oder zerlegt, 7. entgegen § 10 ... 10 Absatz 1 Satz 2 ein Tier häutet, öffnet oder zerlegt, 7. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 ein Behältnis oder eine Örtlichkeit nicht, nicht richtig oder nicht ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1440; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 355
Anhang 1 4. BImSchV (vom 16.11.2024)
... zum Einsatz in Anlagen nach Nummer 7.12.1, ausgenommen die Aufbewahrung gemäß § 10 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Änderung des BVL-Gesetzes
G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1966
Artikel 1 TierNebGuBVLGÄndG Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
... die Wörter „oder Folgeprodukte" eingefügt. 10. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Aufbewahrungspflicht (1) Bis zur ... eingefügt. 10. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Aufbewahrungspflicht (1) Bis zur Abholung oder Ablieferung hat der Besitzer die in ... des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über 1. die Sachkunde nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2. die Einrichtung und Ausstattung der Räumlichkeiten ... 2 Nummer 1, 2. die Einrichtung und Ausstattung der Räumlichkeiten nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, 3. das Führen und Aufbewahren von Aufzeichnungen ... und Aufbewahren von Aufzeichnungen über a) die Vornahme der in § 10 Absatz 1 Satz 2 genannten Handlungen und b) die in § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer ... Vornahme der in § 10 Absatz 1 Satz 2 genannten Handlungen und b) die in § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a genannten Ergebnisse." c) Der bisherige ... eingefügt. dd) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 10 Satz 1 ein Material" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 1 ein tierisches ... die Wörter „§ 10 Satz 1 ein Material" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 1 ein tierisches Nebenprodukt oder Folgeprodukt" ersetzt. ee) In ... oder Folgeprodukt" ersetzt. ee) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 10 Satz 2" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. ... In Nummer 6 wird die Angabe „§ 10 Satz 2" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. ff) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 10 Satz ... 10 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. ff) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 10 Satz 3" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. ... In Nummer 7 wird die Angabe „§ 10 Satz 3" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. gg) In Nummer 8 werden nach der Angabe „oder Nr. ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen
V. v. 09.01.2017 BGBl. I S. 42
Artikel 1 BImSchV4u11ÄndV Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
... dem Wort „ausgenommen" die Wörter „die Aufbewahrung gemäß § 10 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt ...
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