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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2010 aufgehoben
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§ 5 - Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Artikel 1 V. v. 23.12.2004 BGBl. I S. 3758, 3759; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 8053-6-29 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 8053-6-29 Sonstige Vorschriften
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§ 5 Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
(1) Der Hersteller oder Einführer hat Stoffe und Zubereitungen vor dem Inverkehrbringen einzustufen. Für Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, gilt die dort festgelegte Einstufung. Stoffe, die nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, muss der Hersteller oder Einführer nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG einstufen. Bei der Einstufung der Stoffe hat er alle gefährlichen Eigenschaften nach
- 1.
- den Ergebnissen der Prüfungen nach den §§ 7, 9 und 9a des Chemikaliengesetzes oder
- 2.
- gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis durch Zuordnung zu den Gefährlichkeitsmerkmalen des § 4 oder
- 3.
- den in einem Zulassungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen
(2) Der Hersteller oder Einführer hat Zubereitungen nach der Richtlinie 1999/45/EG einzustufen.
(3) Der Hersteller oder Einführer hat Biozid-Wirkstoffe, die als solche in Verkehr gebracht werden und zugleich biologische Arbeitsstoffe sind, sowie Biozid-Produkte, die biologische Arbeitsstoffe enthalten, zusätzlich nach den §§ 3 und 4 der Biostoffverordnung einzustufen.
(4) Wer als Hersteller, Einführer oder erneuter Inverkehrbringer gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Biozid-Produkte in den Verkehr bringt, hat sie entsprechend der Einstufung nach den Absätzen 1 bis 3 zu verpacken und zu kennzeichnen. Werden gefährliche Stoffe und Zubereitungen unverpackt in den Verkehr gebracht, sind jeder Liefereinheit geeignete Sicherheitsinformationen, vorzugsweise ein Sicherheitsdatenblatt, mitzugeben. Die Angaben nach Satz 1 und 2 sind in deutscher Sprache abzufassen.
(5) Ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sind die besonderen Bestimmungen des Anhangs II zu beachten.
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen V. v. 6. März 2007 BGBl. I S. 261 m.W.v. 9. März 2007
Frühere Fassungen von § 5 GefStoffV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.03.2007 | Artikel 4 Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen vom 06.03.2007 BGBl. I S. 261 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 442 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 GefStoffV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GefStoffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GefStoffV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 GefStoffV Bezugnahme auf EG-Richtlinien
... Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie angewendet werden. Satz 1 gilt nicht, soweit in § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II etwas anderes bestimmt ...
§ 7 GefStoffV Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung (vom 26.10.2007)
... sind. Stoffe und Zubereitungen, die nicht vom Inverkehrbringer gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 eingestuft und gekennzeichnet worden sind, hat der Arbeitgeber gemäß der ...
§ 20 GefStoffV Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse (vom 24.12.2008)
... Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zulassen, dass die Vorschriften des § 5 Abs. 4 und Anhang II Nr. 1 auf das Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen ganz oder ...
§ 23 GefStoffV Chemikaliengesetz - Kennzeichnung und Verpackung (vom 26.10.2007)
... c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 Abs. 6 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht ...
§ 24 GefStoffV Chemikaliengesetz - Mitteilung (vom 24.12.2008)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 Abs. 4 Satz 1 eine Information oder einen Nachweis nicht, ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 2. entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 Abs. 5 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht ...
Anhang II GefStoffV Besondere Vorschriften zur Information, Kennzeichnung und Verpackung (vom 26.10.2007)
... kennzeichnen. Die dort nicht aufgeführten Stoffe sind entsprechend der Einstufung nach § 5 Abs. 1 zu kennzeichnen. (2) Stoffe, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen
V. v. 12.10.2007 BGBl. I S. 2382
Artikel 2 11. ChemRVÄndV Änderung der Gefahrstoffverordnung
... c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 Abs. 6 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 442 9. ZustAnpV Gefahrstoffverordnung
... In § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Satz 6, § 6 Abs. 2 Satz 1 und 4, § 7 Abs. 9 Satz 2 Nr. 2, Abs. 10 Nr. 2, § 8 ...
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