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Änderung § 1 GefStoffV vom 09.03.2007

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§ 1 GefStoffV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2007 geltenden Fassung
§ 1 GefStoffV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 06.03.2007 BGBl. I S. 261
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Gefahrstoffe und zum Schutz der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen.

(2) Der Zweite Abschnitt gilt für das Inverkehrbringen von

1. gefährlichen Stoffen und Zubereitungen im Sinne des § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist,

2. bestimmten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die nach Maßgabe der Richtlinien 76/769/EWG, 96/59/EG oder 1999/45/EG mit zusätzlichen Kennzeichnungen zu versehen sind,

3. Biozid-Produkten im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes, die nicht gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 3a des Chemikaliengesetzes sind,

4. biologischen Arbeitsstoffen, die als Biozid-Produkte in den Verkehr gebracht werden.

(Text alte Fassung)

Für brandfördernde, hochentzündliche, leichtentzündliche oder entzündliche Stoffe und Zubereitungen, soweit sie nicht Biozid-Wirkstoffe oder Biozid-Produkte sind, gilt der Zweite Abschnitt lediglich insoweit, als das Inverkehrbringen gewerbsmäßig oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen erfolgt oder dabei Beschäftigte tätig werden. Der Zweite Abschnitt gilt nicht für Lebensmittel oder Futtermittel in Form von Fertigerzeugnissen, die für den Endverbraucher bestimmt sind.

(Text neue Fassung)

Der Zweite Abschnitt gilt nicht für Lebensmittel oder Futtermittel in Form von Fertigerzeugnissen, die für den Endverbraucher bestimmt sind.

(3) Der Dritte bis Sechste Abschnitt gelten zum Schutz der Beschäftigten gegen tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Wirkungen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, mit denen Tätigkeiten durchgeführt werden oder die bei Tätigkeiten entstehen. Sie gelten auch, wenn als unmittelbare Folge von Tätigkeiten nach Satz 1 die Gesundheit und Sicherheit anderer Beschäftigter oder Personen gefährdet werden können.

(4) Der Dritte Abschnitt gilt auch für die Beförderung gefährlicher chemischer Stoffe und Zubereitungen. Unberührt bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und die darauf gestützten Rechtsverordnungen.

(5) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung nicht

1. für Stoffe, die biologische Arbeitsstoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 der Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), die zuletzt durch Artikel 305 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, sind,

2. in Haushalten.

Sie gilt ferner nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 12g Abs. 14 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), unterliegen, soweit dort oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.