Tools:
Update via:
Änderung § 23 GefStoffV vom 26.10.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 11. ChemRVÄndV am 26. Oktober 2007 und Änderungshistorie der GefStoffVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 23 GefStoffV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.10.2007 geltenden Fassung | § 23 GefStoffV n.F. (neue Fassung) in der am 26.10.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 12.10.2007 BGBl. I S. 2382 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 23 Chemikaliengesetz - Kennzeichnung und Verpackung | |
(Text alte Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Sicherheitsdatenblatt nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 ein Sicherheitsdatenblatt nicht zur Verfügung stellt, 3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass das Sicherheitsdatenblatt fachlich richtig und vollständig ausgefüllt ist oder 4. entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 Abs. 6 seinem Abnehmer die für eine ordnungsgemäße Einstufung und Kennzeichnung erforderlichen Daten nicht zur Verfügung stellt. | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 Abs. 6 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6621/al8853-0.htm