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Änderung § 23 GefStoffV vom 26.10.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 23 GefStoffV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.10.2007 geltenden Fassung
§ 23 GefStoffV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 12.10.2007 BGBl. I S. 2382

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Chemikaliengesetz - Kennzeichnung und Verpackung


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Sicherheitsdatenblatt nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 ein Sicherheitsdatenblatt nicht zur Verfügung stellt,

3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass das Sicherheitsdatenblatt fachlich richtig und vollständig ausgefüllt ist oder

4. entgegen §
5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 Abs. 6 seinem Abnehmer die für eine ordnungsgemäße Einstufung und Kennzeichnung erforderlichen Daten nicht zur Verfügung stellt.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 Abs. 6 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.