Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.05.2021 aufgehoben

§ 23 - Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV)

Artikel 1 V. v. 24.06.2002 BGBl. I S. 2131; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 1 V. v. 21.04.2021 BGBl. I S. 833
Geltung ab 28.06.2002; FNA: 7102-47-8 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 23 Wissenschaftliche Aufarbeitung der durchgeführten Risikobewertungen


§ 23 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die zuständige Bundesoberbehörde führt eine regelmäßige wissenschaftliche Aufarbeitung der durchgeführten Risikobewertungen durch und gibt die Ergebnisse bekannt. Personenbezogene Daten sind dabei zu anonymisieren.

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Zitierungen von § 23 MPSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 MPSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MPSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 MPSV Veröffentlichung von Informationen über das Internet (vom 21.03.2010)
... Maßnahmen, Empfehlungen und Ergebnisse der wissenschaftlichen Aufarbeitung nach § 23 über die Internetseite der Behörde informieren. Die Information über korrektive ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 14.06.2007 BGBl. I S. 1066
Artikel 3 MedProdRuaÄndG Änderung der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
... korrektiven Maßnahmen unmissverständlich vorzugeben." 3. Nach § 23 wird folgender § 24 eingefügt: „§ 24 Veröffentlichung von ... Maßnahmen, Empfehlungen und Ergebnisse der wissenschaftlichen Aufarbeitung nach § 23 über die Internetseite der Behörde informieren. Die Information über korrektive ...


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