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Änderung § 24 MPSV vom 21.03.2010

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§ 24 MPSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2010 geltenden Fassung
§ 24 MPSV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2326
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 25.05.2021) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Veröffentlichung von Informationen über das Internet


(Text alte Fassung)

Die zuständige Behörde des Bundes kann über durchgeführte korrektive Maßnahmen, Empfehlungen und Ergebnisse der wissenschaftlichen Aufarbeitung nach § 23 über die Internetseite der Behörde informieren. Die Information über korrektive Maßnahmen darf außer den Angaben nach § 14 Abs. 2 Satz 2 keine personenbezogenen Daten enthalten.

(Text neue Fassung)

Die zuständige Behörde des Bundes kann über durchgeführte korrektive Maßnahmen, Empfehlungen und Ergebnisse der wissenschaftlichen Aufarbeitung nach § 23 über die Internetseite der Behörde informieren. Die Information über korrektive Maßnahmen darf außer den Angaben nach § 14 Abs. 2 Satz 2 sowie der im Handelsregister als vertretungsberechtigt ausgewiesenen Personen keine personenbezogenen Daten enthalten.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 25.05.2021)