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Änderung § 5 MPSV vom 21.03.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 MPSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2010 geltenden Fassung
§ 5 MPSV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2326
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Fristen


(1) Der Verantwortliche nach § 5 des Medizinproduktegesetzes hat Vorkommnisse entsprechend der Eilbedürftigkeit der durchzuführenden Risikobewertung zu melden, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen, nachdem er Kenntnis hiervon erhalten hat. Bei Gefahr im Verzug hat die Meldung unverzüglich zu erfolgen. Rückrufe sowie Vorkommnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 sind spätestens mit Beginn der Umsetzung der Maßnahmen zu melden.

(Text alte Fassung)

(2) Die Meldungen und Mitteilungen nach § 3 Abs. 2 bis 4 haben unverzüglich zu erfolgen.

(Text neue Fassung)

(2) Die Meldungen und Mitteilungen nach § 3 Absatz 2 bis 5 haben unverzüglich zu erfolgen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)