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Änderung § 13 MPSV vom 21.03.2010
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§ 13 MPSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.03.2010 geltenden Fassung | § 13 MPSV n.F. (neue Fassung) in der am 21.03.2010 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2326 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Abschluss der Risikobewertung | |
(Text alte Fassung) Die zuständige Bundesoberbehörde teilt das Ergebnis ihrer Risikobewertung dem Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes und der Person, die ihr das Vorkommnis gemeldet hat, sowie nach Maßgabe des § 20 den zuständigen Behörden mit. Die Risikobewertung durch die Bundesoberbehörde ist damit abgeschlossen. Auf der Grundlage neuer Erkenntnisse kann eine erneute Risikobewertung erforderlich werden. | (Text neue Fassung) Die zuständige Bundesoberbehörde teilt das Ergebnis ihrer Risikobewertung dem Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes und der Person, die ihr das Vorkommnis oder das schwerwiegende unerwünschte Ereignis gemeldet hat, sowie nach Maßgabe des § 20 den zuständigen Behörden mit. Die Risikobewertung durch die Bundesoberbehörde ist damit abgeschlossen. Auf der Grundlage neuer Erkenntnisse kann eine erneute Risikobewertung erforderlich werden. |
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