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Änderung § 18 MPSV vom 08.11.2006

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§ 18 MPSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 18 MPSV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 384 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Notfallplanung der zuständigen Behörden


(Text alte Fassung)

Die zuständigen Behörden teilen die Angaben zur Erreichbarkeit außerhalb der üblichen Dienstzeiten dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und den zuständigen Bundesoberbehörden mit. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung macht die Erreichbarkeit im Bundesanzeiger bekannt und sorgt für eine fortlaufende Aktualisierung dieser Bekanntmachung.

(Text neue Fassung)

Die zuständigen Behörden teilen die Angaben zur Erreichbarkeit außerhalb der üblichen Dienstzeiten dem Bundesministerium für Gesundheit und den zuständigen Bundesoberbehörden mit. Das Bundesministerium für Gesundheit macht die Erreichbarkeit im Bundesanzeiger bekannt und sorgt für eine fortlaufende Aktualisierung dieser Bekanntmachung.