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Synopse aller Änderungen der MPSV am 01.10.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2015 durch Artikel 4 der MPAVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MPSV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

MPSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2015 geltenden Fassung
MPSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1227

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Meldung von Vorkommnissen und Rückrufen
    § 3 Meldepflichten
    § 4 Ausnahmen von der Meldepflicht und besondere Verfahren
    § 5 Fristen
    § 6 Meldung durch Vertreiber
    § 7 Modalitäten der Meldung
Abschnitt 3 Risikobewertung durch die zuständige Bundesoberbehörde
    § 8 Aufgaben der Behörde
    § 9 Ziel und Inhalt der Risikobewertung
    § 10 Verfahren der Risikobewertung
    § 11 Befugnisse der Behörde
    § 12 Mitwirkungspflichten
    § 13 Abschluss der Risikobewertung
Abschnitt 4 Korrektive Maßnahmen
    § 14 Eigenverantwortliche korrektive Maßnahmen des Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes
    § 14a Eigenverantwortliche korrektive Maßnahmen des Sponsors von klinischen Prüfungen oder Leistungsbewertungsprüfungen
    § 15 Maßnahmen der zuständigen Behörden
    § 16 Verpflichtung zur Mitwirkung an den korrektiven Maßnahmen
    § 17 Maßnahmen der zuständigen Behörden gegen Betreiber und Anwender
    § 18 Notfallplanung der zuständigen Behörden
Abschnitt 5 Unterrichtungspflichten und Informationsaustausch
    § 19 Unterrichtung des Bundesministeriums für Gesundheit durch die zuständige Bundesbehörde
    § 20 Informationsaustausch zwischen der zuständigen Bundesoberbehörde und den zuständigen Landesbehörden
    § 21 Europäischer und internationaler Informationsaustausch
    § 22 Unterrichtung sonstiger Behörden, Organisationen und Stellen
    § 23 Wissenschaftliche Aufarbeitung der durchgeführten Risikobewertungen
    § 24 Veröffentlichung von Informationen über das Internet
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anlage (zu § 16 Abs. 2 Satz 1)
(Text neue Fassung)

    Anlage (aufgehoben)
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 25.05.2021) 

§ 16 Verpflichtung zur Mitwirkung an den korrektiven Maßnahmen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der in § 3 Absatz 2, 3 und 5 genannte Personenkreis hat an den korrektiven Maßnahmen entsprechend den eigenverantwortlich oder auf Anordnung der zuständigen Behörde herausgegebenen Maßnahmenempfehlungen des Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes mitzuwirken. Dies gilt für Maßnahmenempfehlungen des Sponsors der klinischen Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung entsprechend.

(2) Damit Patienten, die mit den in der Anlage aufgeführten implantierbaren Medizinprodukten versorgt worden sind, zum Zweck der Durchführung korrektiver Maßnahmen schnell identifiziert und erreicht werden können, haben die Betreiber und Anwender Aufzeichnungen zu führen über

1. den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Patienten,

2. das Datum der Implantation,

3. den Typ und die Chargen- oder Seriennummer des Implantats sowie

4. den Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes.

Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von 20 Jahren nach der Implantation aufzubewahren; danach sind sie unverzüglich zu vernichten.




1 Der in § 3 Absatz 2, 3 und 5 genannte Personenkreis hat an den korrektiven Maßnahmen entsprechend den Maßnahmenempfehlungen mitzuwirken, die der Verantwortliche nach § 5 des Medizinproduktegesetzes eigenverantwortlich oder auf Anordnung der zuständigen Behörde herausgegeben hat. 2 Dies gilt für Maßnahmenempfehlungen des Sponsors der klinischen Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung entsprechend.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 25.05.2021) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 16 Abs. 2 Satz 1)




Anlage (aufgehoben)


vorherige Änderung

1. Aktive implantierbare Medizinprodukte

1.1 Herzschrittmacher

1.2 Defibrillatoren

1.3 Infusionssysteme

2. Sonstige implantierbare Medizinprodukte

2.1 Herzklappen

2.2 Gefäßprothesen und Gefäßstützen

2.3 Brustimplantate

2.4 Hüftendoprothesen