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§ 10 - Mikrozensusgesetz 2005 (MZG 2005)

G. v. 24.06.2004 BGBl. I S. 1350; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1926
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 29-33 Statistik
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§ 10 Datenübermittlung



Für die Durchführung der Erhebungen einschließlich ihrer methodischen Auswertung übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen folgende Daten der Einwohner, die in den Auswahlbezirken nach § 2 Abs. 1 wohnen:

1.
Vor- und Familienname,

2.
Geburtsjahr und -monat,

3.
Geschlecht,

4.
Staatsangehörigkeiten,

5.
Familienstand,

6.
bei mehreren Wohnungen: Hauptwohnung.

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