Für die Durchführung der Erhebungen einschließlich ihrer methodischen Auswertung übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen folgende Daten der Einwohner, die in den Auswahlbezirken nach §
2 Abs. 1 wohnen:
- 1.
- Vor- und Familienname,
- 2.
- Geburtsjahr und -monat,
- 3.
- Geschlecht,
- 4.
- Staatsangehörigkeiten,
- 5.
- Familienstand,
- 6.
- bei mehreren Wohnungen: Hauptwohnung.