Tools:
Update via:
§ 10 - Mikrozensusgesetz 2005 (MZG 2005)
G. v. 24.06.2004 BGBl. I S. 1350; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1926
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 29-33 Statistik
| |
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 29-33 Statistik
| |
§ 10 Datenübermittlung
Für die Durchführung der Erhebungen einschließlich ihrer methodischen Auswertung übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen folgende Daten der Einwohner, die in den Auswahlbezirken nach § 2 Abs. 1 wohnen:
- 1.
- Vor- und Familienname,
- 2.
- Geburtsjahr und -monat,
- 3.
- Geschlecht,
- 4.
- Staatsangehörigkeiten,
- 5.
- Familienstand,
- 6.
- bei mehreren Wohnungen: Hauptwohnung.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6624/a94269.htm