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Änderung § 16 AZR-Gesetz vom 01.11.2022
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§ 16 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung | § 16 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Datenübermittlung an Gerichte | |
(1) An Gerichte werden zum Zwecke der Rechtspflege zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt: 1. abweichende Namensschreibweisen, 2. andere Namen, 3. Aliaspersonalien, 4. letzter Wohnort im Herkunftsland, 5. Angaben zum Ausweispapier, | |
(Text alte Fassung) 6. Anschrift im Bundesgebiet. | (Text neue Fassung) 6. die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet. |
(2) 1 Reichen die nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten zur Aufgabenerfüllung nicht aus, werden auf erweitertes Ersuchen folgende Daten übermittelt: 1. zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer ergriffenen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen, 2. zum Asylverfahren, 3. zur Ausschreibung zur Zurückweisung, | |
4. zu einem Tatverdacht im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a. | 4. zu einem Tatverdacht im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a. |
2 Die Erforderlichkeit der Übermittlung ist von der ersuchenden Stelle aktenkundig zu machen. (3) 1 Werden über die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Daten hinaus weitere Daten zur Aufgabenerfüllung benötigt, ist deren Übermittlung auf erneutes Ersuchen zulässig. 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist unzulässig. |
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