Tools:
Update via:
Änderung § 26 AZR-Gesetz vom 01.11.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 26 AZR-Gesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 AZRWEG am 1. November 2022 und Änderungshistorie des AZRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 26 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung | § 26 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 26 Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an über- oder zwischenstaatliche Stellen | |
(Text alte Fassung) 1 An Behörden von Staaten, die nach § 1 Absatz 6 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes als Drittstaaten gelten, und an über- oder zwischenstaatliche Stellen können personenbezogene Daten übermittelt werden. 2 Bei der Übermittlung sind Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und § 14 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 anzuwenden. 3 Für eine Übermittlung an Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Staaten im Sinne des § 1 Absatz 6 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes findet auch § 15 entsprechende Anwendung. 4 Für die Datenübermittlung ist das Einvernehmen mit der Stelle herzustellen, die die Daten an die Registerbehörde übermittelt hat. 5 Die Übermittlung von Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, ist nur zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben zulässig. | (Text neue Fassung) 1 An Behörden von Staaten, die nach § 1 Absatz 6 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes als Drittstaaten gelten, und an über- oder zwischenstaatliche Stellen können personenbezogene Daten übermittelt werden. 2 Bei der Übermittlung sind Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und § 14 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 anzuwenden. 3 Für eine Übermittlung an Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Staaten im Sinne des § 1 Absatz 6 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes findet auch § 15 entsprechende Anwendung. 4 Für die Datenübermittlung ist das Einvernehmen mit der Stelle herzustellen, die die Daten an die Registerbehörde übermittelt hat. 5 Die Übermittlung von Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, ist nur zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben zulässig. 6 Die Übermittlung von Dokumenten nach § 6 Absatz 5 an Behörden und Stellen im Sinne des Satz 1 ist unzulässig. 7 Im Falle einer Übermittlung der Dokumente nach § 6 Absatz 5 an Behörden nach Satz 3 ist die empfangende Stelle darauf hinzuweisen, dass die Dokumente nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind und eine Weiterübermittlung der Dokumente an Behörden anderer Staaten nicht erfolgen darf. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6626/al0-167491.htm