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Änderung § 32 AZR-Gesetz vom 16.05.2024
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§ 32 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung | § 32 n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Dritte, an die Daten übermittelt werden | |
(1) Auf Ersuchen werden die Daten an folgende öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt: 1. die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Stellen, 2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 3. das Bundeskriminalamt, 4. die Landeskriminalämter, 5. sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, | |
(Text alte Fassung) 6. die Ausländerbehörden, | (Text neue Fassung) 6. die Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes, |
7. die Träger der Sozialhilfe, die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen, 8. die in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen, 9. die Gerichte und Staatsanwaltschaften, 10. die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung, 11. die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist, 12. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, 13. die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung. (2) § 21 Abs. 1 bis 3 und die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend. (3) Eine Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen ist unzulässig. |
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