Tools:
Update via:
Änderung § 16 AZR-Gesetz vom 01.09.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 AZR-Gesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 AZRWEG am 1. September 2013 und Änderungshistorie des AZRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 16 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung | § 16 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 16 Datenübermittlung an Gerichte | |
(Text alte Fassung) (1) An Gerichte werden zum Zwecke der Rechtspflege auf Ersuchen neben den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen übermittelt: | (Text neue Fassung) (1) An Gerichte werden zum Zwecke der Rechtspflege zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt: |
1. abweichende Namensschreibweisen, 2. andere Namen, 3. Aliaspersonalien, 4. letzter Wohnort im Herkunftsland, | |
5. Angaben zum Ausweispapier. (2) Reichen die nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten zur Aufgabenerfüllung nicht aus, werden auf erweitertes Ersuchen folgende Daten übermittelt: | 5. Angaben zum Ausweispapier, 6. die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet. (2) 1 Reichen die nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten zur Aufgabenerfüllung nicht aus, werden auf erweitertes Ersuchen folgende Daten übermittelt: |
1. zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer ergriffenen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen, 2. zum Asylverfahren, 3. zur Ausschreibung zur Zurückweisung, | |
4. zu einem Tatverdacht im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a. Die Erforderlichkeit der Übermittlung ist von der ersuchenden Stelle aktenkundig zu machen. (3) Werden über die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Daten hinaus weitere Daten zur Aufgabenerfüllung benötigt, ist deren Übermittlung auf erneutes Ersuchen zulässig. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist unzulässig. | 4. zu einem Tatverdacht im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a. 2 Die Erforderlichkeit der Übermittlung ist von der ersuchenden Stelle aktenkundig zu machen. (3) 1 Werden über die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Daten hinaus weitere Daten zur Aufgabenerfüllung benötigt, ist deren Übermittlung auf erneutes Ersuchen zulässig. 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist unzulässig. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6626/al0-41111.htm