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Änderung § 1 AZR-Gesetz vom 05.02.2016
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.02.2016 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 47 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Registerbehörde, Bestandteile des Registers, Zweck des Registers | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Ausländerzentralregister wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geführt (Registerbehörde). 2 Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet und nutzt die Daten im Auftrag und nach Weisung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. 3 Das Ausländerzentralregister besteht aus einem allgemeinen Datenbestand und einer gesondert geführten Visadatei. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Ausländerzentralregister wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geführt (Registerbehörde). 2 Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet die gespeicherten Daten im Auftrag und nach Weisung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, soweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Daten nicht selbst verarbeitet. 3 Das Ausländerzentralregister besteht aus einem allgemeinen Datenbestand und einer gesondert geführten Visadatei. |
(2) 1 Die Registerbehörde unterstützt durch die Speicherung und die Übermittlung der im Register gespeicherten Daten von Ausländern die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden und andere öffentliche Stellen. 2 Bei Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, unterstützt die Registerbehörde nur die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden. | |
(3) 1 Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Verarbeitung der nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 des Aufenthaltsgesetzes erhobenen Daten. 2 Sie werden dort getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Daten gespeichert. | |
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