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Änderung § 34a AZR-Gesetz vom 05.02.2016
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§ 34a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.02.2016 geltenden Fassung | § 34a n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 47 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Text alte Fassung) § 34a (neu) | (Text neue Fassung)§ 34a Datenschutzrechtliche Kontrolle |
(1) 1 Die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes obliegt nach § 9 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. 2 Die von den Ländern in das Ausländerzentralregister eingegebenen Datensätze können auch von den jeweiligen Landesbeauftragten für den Datenschutz im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Prüfungsaufgaben in den Ländern kontrolliert werden, soweit die Länder nach § 8 Absatz 1 verantwortlich sind. 3 Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit arbeitet insoweit mit den Landesbeauftragten für den Datenschutz zusammen. (2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten verpflichtet, regelmäßig die Durchführung des Datenschutzes zu kontrollieren. |
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