Änderung § 17a AZR-Gesetz vom 26.06.2017

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§ 17a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2017 geltenden Fassung
§ 17a n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
 
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§ 17a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17a Datenübermittlung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen


vorherige Änderung

 


An die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1. abweichende Namensschreibweisen,

2. andere Namen,

3. Aliaspersonalien,

4. Angaben zum Ausweispapier,

5. die ausländische Personenidentitätsnummer,

6. das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes,

7. Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, 3, 7, 7a und 12.

 



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