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Änderung § 18g AZR-Gesetz vom 01.11.2019

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§ 18g a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2019 geltenden Fassung
§ 18g n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18g Datenübermittlung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung


vorherige Änderung

 


An die Träger der Deutschen Rentenversicherung werden mit Einwilligung der betroffenen Person zur Prüfung rentenrechtlicher Zeiten nach den §§ 56 und 57 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen und Aliaspersonalien und

2. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status während des nach den §§ 56 und 57 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Zeitraums.


 
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