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Änderung § 18e AZR-Gesetz vom 01.11.2019
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§ 18e a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2019 geltenden Fassung | § 18e n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18e Datenübermittlung an die Meldebehörden | |
(Text alte Fassung) 1 An die zuständige Meldebehörde werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den Fällen des § 2 Absatz 1a zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, unverzüglich nach der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung neben den Grundpersonalien die AKN-Nummer, das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer des Ankunftsnachweises, die Anschrift im Bundesgebiet sowie Übermittlungssperren in einem automatisierten Verfahren übermittelt. 2 Ebenso werden Änderungen dieser Daten übermittelt. 3 Bei Änderung der Anschrift im Bundesgebiet ist auch die Anschrift vor Änderung zu übermitteln. | (Text neue Fassung) 1 An die zuständige Meldebehörde werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 und 2 zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, unverzüglich nach der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung neben den Grundpersonalien die AZR-Nummer nur zum Zweck der eindeutigen Zuordnung, die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet sowie Übermittlungssperren in einem automatisierten Verfahren übermittelt. 2 Ebenso werden Änderungen dieser Daten übermittelt. 3 Bei Änderung der gegenwärtigen Anschrift im Bundesgebiet ist auch die Anschrift vor Änderung zu übermitteln. |
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