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Änderung § 41 AZR-Gesetz vom 26.11.2019
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§ 41 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 41 n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467 |
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(Textabschnitt unverändert) § 41 Verwaltungsvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Bundesministerium des Innern erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz und zu den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. 2 Bei bundeseigener Verwaltung bedürfen die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nicht der Zustimmung des Bundesrates. (2) 1 Das Bundesministerium des Innern benennt in einer Dienstvorschrift die Daten, die von der Registerbehörde nach § 20 Abs. 1 übermittelt werden. 2 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist vor Erlaß der Dienstvorschrift anzuhören. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz und zu den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erlassen. 2 Bei bundeseigener Verwaltung bedürfen die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nicht der Zustimmung des Bundesrates. (2) 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat benennt in einer Dienstvorschrift die Daten, die von der Registerbehörde nach § 20 Abs. 1 übermittelt werden. 2 Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlaß der Dienstvorschrift anzuhören. |
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