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Änderung § 16 AZR-Gesetz vom 28.08.2007

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§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Datenübermittlung an sonstige Polizeivollzugsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte und an das Bundeskriminalamt


(Text neue Fassung)

§ 16 Datenübermittlung an Gerichte


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(1) An sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder sowie an die Staatsanwaltschaften werden zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung und an Gerichte für Zwecke der Rechtspflege auf Ersuchen neben den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen übermittelt:



(1) An Gerichte werden zum Zwecke der Rechtspflege zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

(Textabschnitt unverändert)

1. abweichende Namensschreibweisen,

2. andere Namen,

3. Aliaspersonalien,

4. letzter Wohnort im Herkunftsland,

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5. Angaben zum Ausweispapier.

(2) Reichen die nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten zur Aufgabenerfüllung nicht aus, werden auf erweitertes Ersuchen folgende Daten übermittelt:



5. Angaben zum Ausweispapier,

6. die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet.

(2) 1 Reichen die nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten zur Aufgabenerfüllung nicht aus, werden auf erweitertes Ersuchen folgende Daten übermittelt:

1. zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer ergriffenen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen,

2. zum Asylverfahren,

3. zur Ausschreibung zur Zurückweisung,

vorherige Änderung

4. zu einem Tatverdacht im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7.

Die
Erforderlichkeit der Übermittlung ist von der ersuchenden Stelle aktenkundig zu machen.

(3) Werden über die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Daten hinaus weitere Daten zur Aufgabenerfüllung benötigt, ist deren Übermittlung auf erneutes Ersuchen zulässig. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist unzulässig.

(4) Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit werden an sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder die Daten nach den Absätzen 1 und 2 auf Ersuchen übermittelt. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Dem Bundeskriminalamt werden zur Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, die erforderlichen personenbezogenen Daten von Ausländern nach Maßgabe dieser Verträge übermittelt.

(6) An das Bundesamt für Justiz werden zur Feststellung der Identität eines Ausländers bei der Durchführung der Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz, nach dem Titel XI der Gewerbeordnung und nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), neben den Grunddaten die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten weiteren Daten übermittelt.




4. zu einem Tatverdacht im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a.

2 Die
Erforderlichkeit der Übermittlung ist von der ersuchenden Stelle aktenkundig zu machen.

(3) 1 Werden über die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Daten hinaus weitere Daten zur Aufgabenerfüllung benötigt, ist deren Übermittlung auf erneutes Ersuchen zulässig. 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist unzulässig.

(heute geltende Fassung)