Änderung § 41 AZR-Gesetz vom 27.06.2020

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§ 41 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 41 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Verwaltungsvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Bundesministerium des Innern erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz und zu den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. 2 Bei bundeseigener Verwaltung bedürfen die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) 1 Das Bundesministerium des Innern benennt in einer Dienstvorschrift die Daten, die von der Registerbehörde nach § 20 Abs. 1 übermittelt werden. 2 Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlaß der Dienstvorschrift anzuhören.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz und zu den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erlassen. 2 Bei bundeseigener Verwaltung bedürfen die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat benennt in einer Dienstvorschrift die Daten, die von der Registerbehörde nach § 20 Abs. 1 übermittelt werden. 2 Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlaß der Dienstvorschrift anzuhören.

(heute geltende Fassung) 
 



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