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Änderung § 36 AZR-Gesetz vom 15.07.2021
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§ 36 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2021 geltenden Fassung | § 36 n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467 |
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(Textabschnitt unverändert) § 36 Löschung | |
(1) 1 Die Registerbehörde hat Daten spätestens mit Fristablauf zu löschen. 2 Bei der Datenübermittlung teilt die übermittelnde Stelle für sie geltende Löschungsfristen mit. 3 Die Registerbehörde hat die jeweils kürzere Frist zu beachten. 4 Eine Löschung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn die Speicherung der Daten unzulässig war. (2) 1 Die Daten sind auch unverzüglich zu löschen, wenn die betroffene Person die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat oder die Registerbehörde nach der Speicherung der Daten der betroffenen Person erfährt, daß sie Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. 2 Die Daten eines Ausländers nach § 2 Absatz 2a sind unverzüglich zu löschen, wenn seine Aufnahme aus dem Ausland abgelehnt wurde. 3 Eine Löschung erfolgt ferner, wenn die Registerbehörde auf Grund einer Mitteilung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 davon ausgehen kann, daß auch andere öffentliche Stellen die Daten für ihre Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigen. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Ausländerbehörden teilen der Registerbehörde vollzogene Einbürgerungen mit, sobald sie davon Kenntnis erhalten. | (Text neue Fassung) (3) Sobald die Ausländerbehörden Kenntnis vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eines Ausländers erhalten haben, teilen sie dies der Registerbehörde mit. |
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