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Änderung § 40 AZR-Gesetz vom 01.11.2022
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§ 40 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung | § 40 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114 |
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(Textabschnitt unverändert) § 40 Rechtsverordnungen | |
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung 1. Näheres zu den Daten, die a) von der Registerbehörde gespeichert werden, b) an und durch die Registerbehörde übermittelt oder innerhalb der Registerbehörde weitergegeben werden; 2. Näheres zu den Voraussetzungen und zum Verfahren a) der Übermittlung von Daten an und durch die Registerbehörde, insbesondere der Direkteingabe von Daten und des Datenabrufs im automatisierten Verfahren, sowie der Weitergabe innerhalb der Registerbehörde, b) der Identitätsprüfung nach § 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1, c) bei Gruppenauskünften, d) der Übermittlungssperren, der Einschränkung der Verarbeitung und der Auskunft an die betroffene Person, | |
(Text alte Fassung) e) bei der Fertigung, Aufbewahrung, Verwendung, Löschung oder Vernichtung der im Gesetz vorgesehenen Aufzeichnungen und der Begründungstexte nach § 6 Abs. 5; | (Text neue Fassung) e) bei der Fertigung, Aufbewahrung, Verwendung, Löschung oder Vernichtung der im Gesetz vorgesehenen Aufzeichnungen, f) bei Dokumenten nach § 6 Absatz 5; |
3. Näheres zur Verantwortung für den Registerinhalt und die Datenpflege; 4. die im Hinblick auf die Zweckbindung angemessenen Fristen für die Löschung der im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten; 5. Regelungen über die elektronische Registerführung und die elektronische Datenübermittlung zwischen der Registerbehörde und den mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften beauftragten Behörden und anderen öffentlichen Stellen, die sich auf die technischen Grundsätze des Aufbaus der verwendeten Standards und das Verfahren der Datenübermittlung beziehen. |
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