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Änderung § 18g AZR-Gesetz vom 16.05.2024

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§ 18g a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung
§ 18g n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 18g Datenübermittlung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung


An die Träger der Deutschen Rentenversicherung werden mit Einwilligung der betroffenen Person zur Prüfung rentenrechtlicher Zeiten nach den §§ 56 und 57 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

(Text alte Fassung)

1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen und Aliaspersonalien und

(Text neue Fassung)

1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen und Aliaspersonalien und

2. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status während des nach den §§ 56 und 57 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Zeitraums.



(heute geltende Fassung)