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Änderung § 26a AZR-Gesetz vom 16.05.2024

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§ 26a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung
§ 26a n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152

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§ 26a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26a Datenübermittlung an die Europäische Kommission nach Artikel 27 der Richtlinie 2001/55/EG


vorherige Änderung

 


1 An die Europäische Kommission werden die Daten, die dem Umfang nach den Daten nach § 91a des Aufenthaltsgesetzes entsprechen, zur Aufgabenerfüllung nach Artikel 27 der Richtline 2001/55/EG übermittelt. 2 § 26 Satz 4 ist nicht anzuwenden.