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Änderung § 33 AZR-Gesetz vom 16.05.2024

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§ 33 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung
§ 33 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Abruf im automatisierten Verfahren


(Text alte Fassung)

1 Die in § 32 bezeichneten Stellen können zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren zugelassen werden. 2 § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Die in § 32 bezeichneten Stellen können zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren zugelassen werden. 2 § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.