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Änderung § 11 AZR-Gesetz vom 04.08.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 AZR-Gesetz, alle Änderungen durch Artikel 4 StraftVVG am 4. August 2009 und Änderungshistorie des AZRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 3 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2437 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Zweckbestimmung, Weiterübermittlung von Daten | |
(Text alte Fassung) (1) Die ersuchende Stelle darf die in § 3 Nr. 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 7 bezeichneten Daten, die im Rahmen von Gruppenauskünften (§ 12) übermittelten Daten und Begründungstexte (§ 6 Abs. 5) nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihr übermittelt worden sind. Sonstige Daten darf sie zu einem anderen Zweck verwenden, wenn sie ihr auch zu diesem Zweck hätten übermittelt werden dürfen. Die neue Zweckbestimmung ist der Registerbehörde mitzuteilen, soweit es sich bei den übermittelten Daten nicht lediglich um die Grunddaten handelt. | (Text neue Fassung) (1) Die ersuchende Stelle darf die in § 3 Nr. 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a bezeichneten Daten, die im Rahmen von Gruppenauskünften (§ 12) übermittelten Daten und Begründungstexte (§ 6 Abs. 5) nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihr übermittelt worden sind. Sonstige Daten darf sie zu einem anderen Zweck verwenden, wenn sie ihr auch zu diesem Zweck hätten übermittelt werden dürfen. Die neue Zweckbestimmung ist der Registerbehörde mitzuteilen, soweit es sich bei den übermittelten Daten nicht lediglich um die Grunddaten handelt. |
(2) Die ersuchende Stelle darf die ihr übermittelten Daten mit Ausnahme gesperrter Daten (§ 4) an eine andere öffentliche Stelle nur weiterübermitteln, wenn die Daten dieser Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zu diesem Zweck aus dem Register unmittelbar hätten übermittelt werden dürfen und anderenfalls eine unvertretbare Verzögerung eintreten oder die Aufgabenerfüllung erheblich erschwert würde. Für die Stelle, an die Daten weiterübermittelt worden sind, gelten Satz 1 und Absatz 1 entsprechend. Sie hat der Registerbehörde den Empfang der Daten und den Verwendungszweck mitzuteilen, soweit es sich bei den übermittelten Daten nicht lediglich um die Grunddaten handelt. § 12 des BND-Gesetzes bleibt unberührt. |
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