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Änderung § 16 AZR-Gesetz vom 04.08.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 AZR-Gesetz, alle Änderungen durch Artikel 4 StraftVVG am 4. August 2009 und Änderungshistorie des AZRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 16 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung | § 16 n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 3 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2437 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Datenübermittlung an Gerichte | |
(1) An Gerichte werden zum Zwecke der Rechtspflege auf Ersuchen neben den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen übermittelt: 1. abweichende Namensschreibweisen, 2. andere Namen, 3. Aliaspersonalien, 4. letzter Wohnort im Herkunftsland, 5. Angaben zum Ausweispapier. (2) Reichen die nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten zur Aufgabenerfüllung nicht aus, werden auf erweitertes Ersuchen folgende Daten übermittelt: 1. zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer ergriffenen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen, 2. zum Asylverfahren, 3. zur Ausschreibung zur Zurückweisung, | |
(Text alte Fassung) 4. zu einem Tatverdacht im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7. | (Text neue Fassung) 4. zu einem Tatverdacht im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a. |
Die Erforderlichkeit der Übermittlung ist von der ersuchenden Stelle aktenkundig zu machen. (3) Werden über die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Daten hinaus weitere Daten zur Aufgabenerfüllung benötigt, ist deren Übermittlung auf erneutes Ersuchen zulässig. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist unzulässig. |
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