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Änderung § 17 AZR-Gesetz vom 26.11.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 AZR-Gesetz, alle Änderungen durch Artikel 5 AufenthRÄndG 2011 am 26. November 2011 und Änderungshistorie des AZRG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 17 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2011 geltenden Fassung
§ 17 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Datenübermittlung an das Zollkriminalamt


(1) An das Zollkriminalamt werden, soweit es die Zollfahndungsämter bei der Erledigung ihrer Aufgaben auf Grund der Abgabenordnung und anderer Gesetze unterstützt oder in Fällen von überörtlicher Bedeutung selbständig ermittelt, oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, auf Ersuchen neben den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen übermittelt:

1. abweichende Namensschreibweisen,

2. andere Namen,

3. Aliaspersonalien,

4. Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung.

(2) Die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 unterbleibt, mit Ausnahme der Grunddaten, wenn Daten des Betroffenen nur aus einem der folgenden Anlässe im Register erfaßt sind:

(Text alte Fassung)

1. Zurückweisung oder Zurückschiebung,

(Text neue Fassung)

1. Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b des Aufenthaltsgesetzes,

2. Einreisebedenken,

3. Ausschreibung zur Zurückweisung an der Grenze,

4. Aus- oder Durchlieferung,

5. Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Eigenschaft als Deutscher,

6. Ablehnung oder Rücknahme der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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