Tools:
Update via:
Änderung § 3 AZR-Gesetz vom 01.09.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 AZR-Gesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 AZRGÄndG am 1. September 2013 und Änderungshistorie des AZRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2745 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Allgemeiner Inhalt | |
Folgende Daten werden gespeichert: 1. die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen, 2. das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer), | |
(Text alte Fassung) 3. die Anlässe nach § 2, | (Text neue Fassung) 3. die Anlässe nach § 2 Absatz 1 und 2, |
4. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien), 5. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zum Ausweispapier, letzter Wohnort im Herkunftsland, freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit und Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners (weitere Personalien), 5a. das Lichtbild, 6. Angaben zum Zuzug oder Fortzug, zum aufenthaltsrechtlichen Status, zu Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung oder über die in einem anderen Staat erfolgte Anerkennung als Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) sowie das Sterbedatum, 7. Entscheidungen zu den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 9 und 10 bezeichneten Anlässen, Angaben zu den Anlässen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 8, 11, 13 und 14 sowie Hinweise auf die Durchführung einer Befragung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12, 8. Hinweise auf vorhandene Begründungstexte (§ 6 Abs. 5). | |
Bei Unionsbürgern werden nur folgende Daten gespeichert: 1. die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen, 2. das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer), 3. die Anlässe nach § 2 Absatz 3, 4. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien), 5. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zum Ausweispapier, letzter Wohnort im Herkunftsland, freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit und Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners (weitere Personalien), 6. Angaben zum Zuzug oder Fortzug, zum aufenthaltsrechtlichen Status und das Sterbedatum, 7. Entscheidungen zu den in § 2 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Anlässen sowie Angaben zu den Anlässen nach § 2 Absatz 3 Nummer 5 bis 7, 8. Hinweise auf vorhandene Begründungstexte (§ 6 Absatz 5). | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6626/al41103-0.htm