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Änderung § 16 AZR-Gesetz vom 01.09.2013
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§ 16 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung | § 16 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2745 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Datenübermittlung an Gerichte | |
(Text alte Fassung) (1) An Gerichte werden zum Zwecke der Rechtspflege auf Ersuchen neben den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen übermittelt: | (Text neue Fassung) (1) An Gerichte werden zum Zwecke der Rechtspflege zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt: |
1. abweichende Namensschreibweisen, 2. andere Namen, 3. Aliaspersonalien, 4. letzter Wohnort im Herkunftsland, 5. Angaben zum Ausweispapier. (2) Reichen die nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten zur Aufgabenerfüllung nicht aus, werden auf erweitertes Ersuchen folgende Daten übermittelt: 1. zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer ergriffenen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen, 2. zum Asylverfahren, 3. zur Ausschreibung zur Zurückweisung, 4. zu einem Tatverdacht im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a. Die Erforderlichkeit der Übermittlung ist von der ersuchenden Stelle aktenkundig zu machen. (3) Werden über die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Daten hinaus weitere Daten zur Aufgabenerfüllung benötigt, ist deren Übermittlung auf erneutes Ersuchen zulässig. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist unzulässig. |
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