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Änderung § 22 AZR-Gesetz vom 01.09.2013
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§ 22 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung | § 22 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2745 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Abruf im automatisierten Verfahren | |
(1) Zum Abruf von Daten des Betroffenen im automatisierten Verfahren (§ 10 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes) können zugelassen werden: 1. die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes, 2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 3. die Bundespolizei und Stellen eines Landes oder der Zollverwaltung, soweit sie grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, 4. sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, 5. die Staatsanwaltschaften, 6. das Zollkriminalamt, 7. die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung, 8. die Träger der Sozialhilfe, die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen, 9. a) die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder für die in § 18 Abs. 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichneten Aufgaben, b) der Militärische Abschirmdienst für die in § 10 Abs. 3 des MAD-Gesetzes bezeichneten Aufgaben und c) der Bundesnachrichtendienst, 10. das Bundesverwaltungsamt, soweit es Aufgaben im Rahmen des Visaverfahrens und zur Feststellung der Staatsangehörigkeit wahrnimmt, 11. die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist. Die Zulassung der Stellen nach Satz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung der für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde; § 10 Abs. 3 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist nicht anzuwenden. Die Registerbehörde hat den Bundesbeauftragten für den Datenschutz unter Mitteilung der nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes zu treffenden Maßnahmen von der Zulassung zu unterrichten. (2) Das automatisierte Abrufverfahren darf nur eingerichtet werden, soweit es wegen der Vielzahl der Übermittlungsersuchen oder der besonderen Eilbedürftigkeit unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen angemessen ist und die beteiligten Stellen die zur Datensicherung nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen haben. § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle. Die Registerbehörde überprüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß besteht. Abrufe von Daten aus dem Register im automatisierten Verfahren dürfen nur von Bediensteten vorgenommen werden, die vom Leiter ihrer Behörde hierzu besonders ermächtigt worden sind. | |
(Text alte Fassung) (4) Die Registerbehörde hat sicherzustellen, daß im automatisierten Verfahren Daten nur abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verwendungszweck angibt, der ihr den Abruf dieser Daten erlaubt, sofern der Abruf nicht lediglich die Grunddaten nach § 14 Abs. 1 zum Gegenstand hat. | (Text neue Fassung) (4) Die Registerbehörde hat sicherzustellen, daß im automatisierten Verfahren Daten nur abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verwendungszweck angibt, der ihr den Abruf dieser Daten erlaubt, sofern der Abruf nicht lediglich die Grunddaten nach § 14 Abs. 1 von Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, zum Gegenstand hat. |
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