Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 25 AZR-Gesetz vom 01.09.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 AZR-Gesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 AZRGÄndG am 1. September 2013 und Änderungshistorie des AZRG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 25 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung
§ 25 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2745

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) An nichtöffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die im Rahmen der Erfüllung ihrer humanitären oder sozialen Aufgaben nach Verschollenen zur Familienzusammenführung suchen oder Unterstützung in Vormundschafts- und Unterhaltsangelegenheiten leisten, kann die Registerbehörde zur Erfüllung dieser Aufgaben auf Ersuchen neben den Grundpersonalien und dem Lichtbild des Betroffenen folgende weitere Daten übermitteln:

(Text neue Fassung)

(1) An nichtöffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die im Rahmen der Erfüllung ihrer humanitären oder sozialen Aufgaben nach Verschollenen zur Familienzusammenführung suchen oder Unterstützung in Vormundschafts- und Unterhaltsangelegenheiten leisten, kann die Registerbehörde zur Erfüllung dieser Aufgaben zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grundpersonalien, das Lichtbild und folgende weitere Daten übermitteln:

1. Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde,

2. Zuzug oder Fortzug,

3. Übermittlungssperren, sofern die Datenübermittlung nach § 4 zulässig ist,

4. Sterbedatum.

vorherige Änderung

(2) Das Übermittlungsersuchen soll die Grundpersonalien enthalten. Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers kann das Ersuchen auch nur mit einem Lichtbild gestellt werden. Es ist schriftlich zu begründen. Stimmen die im Übermittlungsersuchen bezeichneten Daten mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die Übermittlung unzulässig, es sei denn, die Registerbehörde hat an der Identität der gesuchten und der im Register erfaßten Person keinen Zweifel. Das gleiche gilt, wenn der ersuchenden Stelle einzelne Daten nicht bekannt sind. Hinsichtlich der Aufzeichnungspflicht der Registerbehörde gilt § 13 entsprechend.

(3) Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zu dem im Übermittlungsersuchen angegebenen Zweck verwendet werden. Die Registerbehörde hat die ersuchende Stelle hierauf hinzuweisen. Eine Weiterübermittlung ist nur mit Zustimmung der Registerbehörde zulässig. Die Weiterübermittlung von Daten, zu denen eine Übermittlungssperre besteht, ist unzulässig.

(4) Liegt dem Übermittlungsersuchen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen das Begehren eines Dritten zugrunde, ihm den Aufenthaltsort des Betroffenen mitzuteilen, so darf diese Stelle die Daten nur mit Einwilligung des Betroffenen an den Dritten weiterübermitteln. Die Registerbehörde hat die ersuchende Stelle darauf hinzuweisen. Verweigert der Betroffene die Einwilligung, hat die ersuchende Stelle dessen Daten unverzüglich zu vernichten.



(2) 1 Das Übermittlungsersuchen soll die Grundpersonalien enthalten. 2 Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers kann, außer bei Unionsbürgern, das Ersuchen auch nur mit einem Lichtbild gestellt werden. 3 Es ist schriftlich zu begründen. 4 Stimmen die im Übermittlungsersuchen bezeichneten Daten mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die Übermittlung unzulässig, es sei denn, die Registerbehörde hat an der Identität der gesuchten und der im Register erfaßten Person keinen Zweifel. 5 Das gleiche gilt, wenn der ersuchenden Stelle einzelne Daten nicht bekannt sind. 6 Hinsichtlich der Aufzeichnungspflicht der Registerbehörde gilt § 13 entsprechend.

(3) 1 Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zu dem im Übermittlungsersuchen angegebenen Zweck verwendet werden. 2 Die Registerbehörde hat die ersuchende Stelle hierauf hinzuweisen. 3 Eine Weiterübermittlung ist nur mit Zustimmung der Registerbehörde zulässig. 4 Die Weiterübermittlung von Daten, zu denen eine Übermittlungssperre besteht, ist unzulässig.

(4) 1 Liegt dem Übermittlungsersuchen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen das Begehren eines Dritten zugrunde, ihm den Aufenthaltsort des Betroffenen mitzuteilen, so darf diese Stelle die Daten nur mit Einwilligung des Betroffenen an den Dritten weiterübermitteln. 2 Die Registerbehörde hat die ersuchende Stelle darauf hinzuweisen. 3 Verweigert der Betroffene die Einwilligung, hat die ersuchende Stelle dessen Daten unverzüglich zu vernichten.