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Änderung § 26 AZR-Gesetz vom 01.09.2013
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§ 26 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung | § 26 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2745 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an über- oder zwischenstaatliche Stellen | |
(Text alte Fassung) An Behörden anderer Staaten und an über- oder zwischenstaatliche Stellen können Daten nach Maßgabe der §§ 4b, 4c des Bundesdatenschutzgesetzes und des § 14 übermittelt werden. Für eine nach § 4b Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässige Übermittlung an ausländische Behörden findet auch § 15 entsprechende Anwendung. Für die Datenübermittlung ist das Einvernehmen mit der Stelle herzustellen, die die Daten an die Registerbehörde übermittelt hat. | (Text neue Fassung) 1 An Behörden anderer Staaten und an über- oder zwischenstaatliche Stellen können Daten nach Maßgabe der §§ 4b, 4c des Bundesdatenschutzgesetzes und des § 14 übermittelt werden. 2 Für eine nach § 4b Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässige Übermittlung an ausländische Behörden findet auch § 15 entsprechende Anwendung. 3 Für die Datenübermittlung ist das Einvernehmen mit der Stelle herzustellen, die die Daten an die Registerbehörde übermittelt hat. 4 Die Übermittlung von Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, ist nur zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben zulässig. |
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