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Änderung § 24 AZR-Gesetz vom 05.02.2016

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§ 24 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.02.2016 geltenden Fassung
§ 24 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.02.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Planungsdaten


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Registerbehörde kann, soweit die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen oder die obersten Behörden des Bundes und der Länder zur Erfüllung ihrer Aufgaben Planungsdaten benötigen, auf Ersuchen über die in § 23 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Daten hinaus die nach § 3 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 4 bis 10 sowie § 3 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 5 bis 7 gespeicherten Daten übermitteln. 2 Das Ersuchen ist schriftlich zu begründen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Registerbehörde kann, soweit die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen oder die obersten Behörden des Bundes und der Länder zur Erfüllung ihrer Aufgaben Planungsdaten benötigen, auf Ersuchen über die in § 23 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Daten hinaus die nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 4 bis 10 sowie § 3 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 5 bis 7 gespeicherten Daten übermitteln. 2 Das Ersuchen ist schriftlich zu begründen.

(2) Die Daten dürfen nur für Planungszwecke genutzt werden.



(heute geltende Fassung)