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Änderung § 24 AZR-Gesetz vom 05.02.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 AZR-Gesetz, alle Änderungen durch Artikel 2 DatAustVG am 5. Februar 2016 und Änderungshistorie des AZRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 24 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.02.2016 geltenden Fassung | § 24 n.F. (neue Fassung) in der am 05.02.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Planungsdaten | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Registerbehörde kann, soweit die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen oder die obersten Behörden des Bundes und der Länder zur Erfüllung ihrer Aufgaben Planungsdaten benötigen, auf Ersuchen über die in § 23 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Daten hinaus die nach § 3 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 4 bis 10 sowie § 3 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 5 bis 7 gespeicherten Daten übermitteln. 2 Das Ersuchen ist schriftlich zu begründen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Registerbehörde kann, soweit die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen oder die obersten Behörden des Bundes und der Länder zur Erfüllung ihrer Aufgaben Planungsdaten benötigen, auf Ersuchen über die in § 23 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Daten hinaus die nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 4 bis 10 sowie § 3 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 5 bis 7 gespeicherten Daten übermitteln. 2 Das Ersuchen ist schriftlich zu begründen. |
(2) Die Daten dürfen nur für Planungszwecke genutzt werden. |
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