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Änderung § 16 AZR-Gesetz vom 01.01.2007
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§ 16 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 16 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3171 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Datenübermittlung an sonstige Polizeivollzugsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte und an das Bundeskriminalamt | |
(1) An sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder sowie an die Staatsanwaltschaften werden zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung und an Gerichte für Zwecke der Rechtspflege auf Ersuchen neben den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen übermittelt: 1. abweichende Namensschreibweisen, 2. andere Namen, 3. Aliaspersonalien, 4. letzter Wohnort im Herkunftsland, 5. Angaben zum Ausweispapier. (2) Reichen die nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten zur Aufgabenerfüllung nicht aus, werden auf erweitertes Ersuchen folgende Daten übermittelt: 1. zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer ergriffenen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen, 2. zum Asylverfahren, 3. zur Ausschreibung zur Zurückweisung, 4. zu einem Tatverdacht im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7. Die Erforderlichkeit der Übermittlung ist von der ersuchenden Stelle aktenkundig zu machen. (3) Werden über die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Daten hinaus weitere Daten zur Aufgabenerfüllung benötigt, ist deren Übermittlung auf erneutes Ersuchen zulässig. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist unzulässig. (4) Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit werden an sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder die Daten nach den Absätzen 1 und 2 auf Ersuchen übermittelt. Absatz 3 gilt entsprechend. (5) Dem Bundeskriminalamt werden zur Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, die erforderlichen personenbezogenen Daten von Ausländern nach Maßgabe dieser Verträge übermittelt. | |
(Text alte Fassung) (6) An den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof werden zur Feststellung der Identität eines Ausländers bei der Durchführung der Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz, nach dem Titel XI der Gewerbeordnung und nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), neben den Grunddaten die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten weiteren Daten übermittelt. | (Text neue Fassung) (6) An das Bundesamt für Justiz werden zur Feststellung der Identität eines Ausländers bei der Durchführung der Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz, nach dem Titel XI der Gewerbeordnung und nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), neben den Grunddaten die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten weiteren Daten übermittelt. |
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