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Änderung § 17a AZR-Gesetz vom 26.06.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 17a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2017 geltenden Fassung
§ 17a n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17a Datenübermittlung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen


vorherige Änderung

 


An die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1. abweichende Namensschreibweisen,

2. andere Namen,

3. frühere Namen,

4. Aliaspersonalien,

5. Angaben zum Ausweispapier,

6. die Seriennummer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes (AKN-Nummer) sowie das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer,

7. Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, 3, 7, 7a und 12.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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