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Änderung § 18a AZR-Gesetz vom 27.02.2019
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§ 18a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.02.2019 geltenden Fassung | § 18a n.F. (neue Fassung) in der am 27.02.2019 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18a Datenübermittlung an die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen | |
(Text alte Fassung) An die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen werden zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme von Leistungen vorliegen oder ob die erforderlichen Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen durchgeführt wurden, zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt: | (Text neue Fassung) 1 An die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen werden zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme von Leistungen vorliegen oder ob die erforderlichen Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen durchgeführt wurden, zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt: |
1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier, freiwillige Angaben zur Religionszugehörigkeit, 2. AKN-Nummer, 3. Familienstand, 4. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, 5. Angaben zum Asylverfahren, 6. die Anschrift im Bundesgebiet, 7. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen, 8. begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen, 9. das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde, bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen das zuständige Jugendamt, 10. Schulbildung, Studium, Ausbildung, Beruf, 11. Sprachkenntnisse, 12. die Daten zur Durchführung eines Integrationskurses nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes und einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes, 13. die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum, 13a. die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen, 14. die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung. | |
2 Den für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen wird für den Zweck der weiteren Überprüfung der Identität auf Ersuchen zudem die zu den Fingerabdruckdaten zugehörige Referenznummer übermittelt. | |
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