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Änderung § 23 AZR-Gesetz vom 09.08.2019

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§ 23 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 23 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Statistische Aufbereitung der Daten


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Statistische Bundesamt erstellt jährlich nach dem Stand vom 31. Dezember eine Bundesstatistik über die Ausländer, die sich während des Kalenderjahres nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten haben. 2 Zur Erfüllung eines kurzfristig auftretenden Datenbedarfs für Zwecke der Vorbereitung und Begründung anstehender Entscheidungen oberster Bundesbehörden darf das Statistische Bundesamt die Erhebung auch zu anderen Stichtagen durchführen, wenn eine oberste Bundesbehörde hierum ersucht.

(2) 1 Die Registerbehörde übermittelt dem Statistischen Bundesamt als Erhebungsmerkmale für diese Statistik folgende Daten zu dem in Absatz 1 bezeichneten Personenkreis: Monat und Jahr der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, Familienstand, Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners, Sterbedatum, Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 sowie Absatz 4 Nummer 6, Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde und die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie § 3 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 bis 4. 2 Das Statistische Bundesamt darf an die Statistischen Ämter der Länder die ihren Erhebungsbereich betreffenden Daten für regionale Aufbereitungen weiterübermitteln.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Statistische Bundesamt erstellt jährlich nach dem Stand vom 31. Dezember eine Bundesstatistik über die Ausländer, die sich während des Kalenderjahres nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten haben. 2 Zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union, die vom Statistischen Bundesamt zu bearbeiten sind, oder eines kurzfristig auftretenden Datenbedarfs für Zwecke der Vorbereitung und Begründung anstehender Entscheidungen oberster Bundesbehörden darf das Statistische Bundesamt die Erhebung auch zu anderen Stichtagen durchführen, wenn ein verbindlicher Rechtsakt der Europäischen Union dies vorsieht oder eine oberste Bundesbehörde hierum ersucht.

(2) 1 Die Registerbehörde übermittelt dem Statistischen Bundesamt als Erhebungsmerkmale für diese Statistik über Ausländer, die sich während des Kalenderjahres nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten haben, folgende Daten zu diesem Personenkreis:

1.
Monat und Jahr der Geburt,

2. Ort und Bezirk der Geburt,

3.
Geschlecht,

4.
Staatsangehörigkeiten,

5.
Familienstand,

6.
Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners,

7.
Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 sowie Absatz 4 Nummer 6,

8. Vorhandensein einer Seriennummer einer Bescheinigung über
die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweis) gemäß § 63a des Asylgesetzes (AKN-Nummer) sowie das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer.

2 Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der Länder die ihren Erhebungsbereich betreffenden
Daten für regionale Aufbereitungen weiterübermitteln.

(3) 1 Zusätzlich zu den Daten
nach Absatz 2 werden für diese Statistik die Daten zu folgenden Erhebungsmerkmalen übermittelt:

1. Angaben nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a, 2 Nummer 1 bis 3 sowie § 3 Absatz 4 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 bis 4,

2. Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer
7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a, 2 Nummer 1 bis 3 sowie § 3 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 bis 4,

3. Angaben nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1.

2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1 Die Registerbehörde übermittelt dem Statistischen
Bundesamt als Hilfsmerkmale für diese Statistik folgende Daten:

1. Behördenkennziffer der aktenführenden Ausländerbehörde,

2. pseudonymisiertes Geschäftszeichen der Registerbehörde; bei begleiteten minderjährigen Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 wird zusätzlich das pseudonymisierte Geschäftszeichen zu den Eltern und bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern das Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme sowie das endgültig zuständige Jugendamt übermittelt.

2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Die Hilfsmerkmale dürfen vom
Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder zusammen mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden.