Tools:
Update via:
Änderung § 26 AZR-Gesetz vom 09.08.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 26 AZR-Gesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 2. DAVG am 9. August 2019 und Änderungshistorie des AZRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 26 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 26 n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 26 Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an über- oder zwischenstaatliche Stellen | |
(Text alte Fassung) 1 An Behörden anderer Staaten und an über- oder zwischenstaatliche Stellen können Daten nach Maßgabe der §§ 4b, 4c des Bundesdatenschutzgesetzes und des § 14 übermittelt werden. 2 Für eine nach § 4b Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässige Übermittlung an ausländische Behörden findet auch § 15 entsprechende Anwendung. 3 Für die Datenübermittlung ist das Einvernehmen mit der Stelle herzustellen, die die Daten an die Registerbehörde übermittelt hat. 4 Die Übermittlung von Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, ist nur zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben zulässig. | (Text neue Fassung) 1 An Behörden anderer Staaten und an über- oder zwischenstaatliche Stellen können Daten nach Maßgabe der §§ 4b, 4c des Bundesdatenschutzgesetzes und des § 14 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 übermittelt werden. 2 Für eine nach § 4b Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässige Übermittlung an ausländische Behörden findet auch § 15 entsprechende Anwendung. 3 Für die Datenübermittlung ist das Einvernehmen mit der Stelle herzustellen, die die Daten an die Registerbehörde übermittelt hat. 4 Die Übermittlung von Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, ist nur zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben zulässig. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6626/al74733-0.htm