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Änderung § 36 AZR-Gesetz vom 26.11.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 36 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 36 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 47 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Löschung


(1) 1 Die Registerbehörde hat Daten spätestens mit Fristablauf zu löschen. 2 Bei der Datenübermittlung teilt die übermittelnde Stelle für sie geltende Löschungsfristen mit. 3 Die Registerbehörde hat die jeweils kürzere Frist zu beachten. 4 Eine Löschung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn die Speicherung der Daten unzulässig war.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Daten sind auch unverzüglich zu löschen, wenn der Betroffene die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat oder die Registerbehörde nach der Speicherung seiner Daten erfährt, daß er Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. 2 Eine Löschung erfolgt ferner, wenn die Registerbehörde auf Grund einer Mitteilung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 davon ausgehen kann, daß auch andere öffentliche Stellen die Daten für ihre Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Daten sind auch unverzüglich zu löschen, wenn die betroffene Person die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat oder die Registerbehörde nach der Speicherung der Daten der betroffenen Person erfährt, daß sie Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. 2 Eine Löschung erfolgt ferner, wenn die Registerbehörde auf Grund einer Mitteilung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 davon ausgehen kann, daß auch andere öffentliche Stellen die Daten für ihre Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigen.

(3) Die Ausländerbehörden teilen der Registerbehörde vollzogene Einbürgerungen mit, sobald sie davon Kenntnis erhalten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)