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Änderung § 37 AZR-Gesetz vom 26.11.2019
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§ 37 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 37 n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 47 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Text alte Fassung) § 37 Sperrung | (Text neue Fassung)§ 37 Einschränkung der Verarbeitung |
(1) 1 Die Registerbehörde hat die Daten zu sperren, soweit 1. die Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten wird und weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von der Registerbehörde, der aktenführenden Ausländerbehörde oder der Stelle, die die Daten an die Registerbehörde übermittelt hat, festgestellt werden kann oder 2. die Daten nur zu Zwecken der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle gespeichert sind. 2 § 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes findet keine Anwendung. (2) 1 Gesperrte Daten sind mit einem Sperrvermerk zu versehen. 2 Sie dürfen außer zur Prüfung der Richtigkeit ohne Einwilligung des Betroffenen nicht verarbeitet oder genutzt werden. 3 Nach Absatz 1 Nr. 1 gesperrte Daten dürfen unter Hinweis auf den Sperrvermerk außerdem verwendet werden, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. | (1) Ergänzend zu Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 schränkt die Registerbehörde die Verarbeitung personenbezogener Daten ein, wenn die Daten nur zu Zwecken der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle gespeichert sind. (2) 1 In der Verarbeitung eingeschränkte Daten sind mit einem Sperrvermerk zu versehen. 2 Sie dürfen außer zur Prüfung der Richtigkeit ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht verarbeitet werden. 3 In der Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen unter Hinweis auf den Sperrvermerk außerdem verwendet werden, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. |
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