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Änderung § 3 AZR-Gesetz vom 28.08.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 AZR-Gesetz, alle Änderungen durch Artikel 4 EUAufhAsylRUG am 28. August 2007 und Änderungshistorie des AZRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 28.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Allgemeiner Inhalt | |
Folgende Daten werden gespeichert: 1. die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen, 2. das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer), 3. die Anlässe nach § 2, 4. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien), 5. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zum Ausweispapier, letzter Wohnort im Herkunftsland, freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit und Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners (weitere Personalien), | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 5a. das Lichtbild, |
6. Angaben zum Zuzug oder Fortzug, zum aufenthaltsrechtlichen Status, zu Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung oder über die in einem anderen Staat erfolgte Anerkennung als Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) sowie das Sterbedatum, | |
7. Entscheidungen zu den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 9 und 10 bezeichneten Anlässen, Angaben zu den Anlässen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 8 und 11 sowie Hinweise auf die Durchführung einer Befragung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12, | 7. Entscheidungen zu den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 9 und 10 bezeichneten Anlässen, Angaben zu den Anlässen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 8, 11, 13 und 14 sowie Hinweise auf die Durchführung einer Befragung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12, |
8. Hinweise auf vorhandene Begründungstexte (§ 6 Abs. 5). |
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