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Änderung § 30 AZR-Gesetz vom 28.08.2007
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§ 30 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung | § 30 n.F. (neue Fassung) in der am 28.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Übermittelnde Stellen | |
(Text alte Fassung) (1) Die deutschen Auslandsvertretungen, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden und die Ausländerbehörden sind zur Übermittlung der Daten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 und Abs. 2 an die Registerbehörde verpflichtet. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen dürfen die Daten im Wege der Direkteingabe in das Register übermitteln. § 7 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) Die deutschen Auslandsvertretungen, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden und die Ausländerbehörden sind zur Übermittlung der Daten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 12 und Abs. 2 an die Registerbehörde verpflichtet. (2) 1 Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen dürfen die Daten im Wege der Direkteingabe in das Register übermitteln. 2 § 7 gilt entsprechend. |
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