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Änderung § 23a AZR-Gesetz vom 01.03.2020

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§ 23a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung
§ 23a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 52a G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23a Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Beschäftigungsstatistik


vorherige Änderung

 


1 Die Registerbehörde übermittelt der Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung der Aufgaben nach § 281 Absatz 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch monatlich zu Ausländern, die keine Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, als Erhebungsmerkmale Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status sowie als Hilfsmerkmale folgende Daten:

1. Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat,

2. das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer),

3. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien),

4. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien,

5. Angaben zum Zuzug oder Fortzug, das Sterbedatum sowie

6. die Anschrift im Bundesgebiet.

2 Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern. 3 Die Bundesagentur für Arbeit stellt der Registerbehörde und obersten Bundesbehörden auf Anfrage die statistischen Ergebnisse differenziert nach dem Aufenthaltsstatus der Ausländer, die keine Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, zur Verfügung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)