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Änderung § 15 AZR-Gesetz vom 01.11.2007

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; zuletzt geändert durch Berichtigung B. v. 09.10.2007 BGBl. I S. 2316
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Luftsicherheitsbehörden sowie oberste Bundes- und Landesbehörden


(1) Die Daten des Betroffenen werden auf Ersuchen übermittelt an:

1. die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die Bundespolizei zur Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Aufgaben,

2. die Bundespolizei, die Stellen eines Landes, die im Einvernehmen mit dem Bund grenzpolizeiliche Aufgaben mit eigenen Kräften wahrnehmen, und an die Zollverwaltung, soweit auf sie die Ausübung grenzpolizeilicher Aufgaben übertragen worden ist, zur Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebiets,

3. die für die Zuverlässigkeitsprüfung zuständigen Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung,

4. sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder sowie an die Staatsanwaltschaften zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung,

5. sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit,

6. oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit die Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

(2) Dem Bundeskriminalamt werden auf Ersuchen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, die erforderlichen personenbezogenen Daten von Ausländern nach Maßgabe dieser Verträge übermittelt.

(3) An das Bundesamt für Justiz werden auf Ersuchen neben den Grunddaten abweichende Namensschreibweisen, andere Namen sowie Aliaspersonalien übermittelt, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Feststellung der Identität eines Ausländers bei der Durchführung der Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz, nach dem Titel XI der Gewerbeordnung und nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz erforderlich ist.