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Synopse aller Änderungen des AZR-Gesetz am 28.12.2012
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Dezember 2012 durch Artikel 1 des AZRGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AZRG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2012 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2745 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Kapitel 1 Registerbehörde und Zweck des Registers § 1 Registerbehörde, Bestandteile des Registers, Zweck des Registers Kapitel 2 Allgemeiner Datenbestand des Registers Abschnitt 1 Anlaß der Speicherung, Inhalt § 2 Anlaß der Speicherung § 3 Allgemeiner Inhalt § 4 Übermittlungssperren § 5 Suchvermerke Abschnitt 2 Datenübermittlung an die Registerbehörde, Verantwortlichkeiten, Aufzeichnungspflicht § 6 Übermittelnde Stellen, Inhalt der Datenübermittlung § 7 Übermittlung und Veränderung von Daten im Wege der Direkteingabe § 8 Verantwortung für den Registerinhalt, Datenpflege § 9 Aufzeichnungspflicht bei Speicherung Abschnitt 3 Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermittelt werden Unterabschnitt 1 Datenübermittlung an öffentliche Stellen § 10 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung § 11 Zweckbestimmung, Weiterübermittlung von Daten § 12 Gruppenauskunft § 13 Aufzeichnungspflicht bei Datenübermittlung § 14 Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen § 15 Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Luftsicherheitsbehörden, atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden sowie oberste Bundes- und Landesbehörden § 16 Datenübermittlung an Gerichte § 17 Datenübermittlung an das Zollkriminalamt § 18 Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung § 18a Datenübermittlung an die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen § 19 Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden § 20 Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst § 21 Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren § 22 Abruf im automatisierten Verfahren § 23 Statistische Aufbereitung der Daten § 24 Planungsdaten | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 24a Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke |
Unterabschnitt 2 Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen § 25 Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen § 26 Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an über- oder zwischenstaatliche Stellen § 27 Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen Kapitel 3 Visadatei § 28 Anlaß der Speicherung § 29 Inhalt § 30 Übermittelnde Stellen § 31 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung § 32 Dritte, an die Daten übermittelt werden § 33 Abruf im automatisierten Verfahren Kapitel 4 Rechte des Betroffenen § 34 Auskunft an den Betroffenen Kapitel 5 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten § 35 Berichtigung § 36 Löschung § 37 Sperrung § 38 Unterrichtung beteiligter Stellen Kapitel 6 Weitere Behörden § 39 Aufsichtsbehörden Kapitel 7 Schlußvorschriften § 40 Rechtsverordnungen § 41 Verwaltungsvorschriften § 42 Strafvorschriften § 43 (Aufhebung von Rechtsvorschriften) § 44 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren | |
§ 24a (neu) | § 24a Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke |
(1) 1 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf die nach § 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 und Satz 2 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 gespeicherten Daten zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, speichern, verändern und nutzen, soweit 1. dies für die Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens nach § 75 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist, 2. eine Verwendung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und 3. die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen erheblich überwiegt und der Forschungszweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann. 2 Bei der Abwägung nach Satz 1 Nummer 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen. (2) 1 Die Ausländerbehörden übermitteln dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Ersuchen zum Zwecke der Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens nach § 75 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes Anschriften von Ausländern, soweit dies für die Durchführung des Forschungsvorhabens erforderlich ist. 2 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf die nach Satz 1 übermittelten Anschriften zum Zwecke der Durchführung des Forschungsvorhabens verarbeiten und nutzen. (3) 1 Personenbezogene Daten sind zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Forschungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. 2 Die Merkmale, mit denen ein Personenbezug hergestellt werden kann, sind gesondert zu speichern. 3 Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. 4 Die Zuordnungsmöglichkeit ist aufzuheben, sobald der Forschungszweck dies erlaubt, spätestens mit der Beendigung des Forschungsvorhabens, sofern ausnahmsweise eine Löschung der Daten noch nicht in Betracht kommt. (4) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken hat räumlich und organisatorisch getrennt von der Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für die Erfüllung anderer Aufgaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu erfolgen. |
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