Tools:
Update via:
§ 1 - Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Karlsruhe (ZustÜbV k.a.Abk.)
§ 1
Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Freiburg übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6629/a94341.htm